|
|
Geschäfts-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Auftragnehmer ist
die Leo&Leo Werbeagentur.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter
dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers
enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Produktionsstätte. Sie
schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb
von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die
Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung,
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) oder der erbrachten
Leistung ausgestellt.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und
Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür
Vorauszahlung verlangt werden, ebenso bei Erstaufträgen neuer
Kunden, oder solcher, deren bisheriges Zahlungsverhalten
Vorauszahlungen erforderlich erscheinen lässt. Bei Druckaufträgen
sind die Kosten für den Druck bei Drucklegung fällig. Portokosten
sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem
Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht nicht zu. Die Rechte nach §
320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der
Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. Nicht
nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach
Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige
Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die
Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner
verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
3. Für außergerichtliche Mahnungen auf Grund Zahlungsverzugs erhebt
der Auftragnehmer die anfallende Mahngebühr.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der
gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen
Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der
Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist
ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens
kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung
ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch
in dem eines Zulieferers oder Subunternehmers insbesondere Streik,
Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer
Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben
unberührt.
5. Die gelieferte Wahre bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen
den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an.
6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten
Vorlagen, Manuskripten, Filmen, Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §369 HGB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu. Vom Auftragnehmer erstellte Daten und
Materialien stehen dem Auftraggeber erst nach voll-ständiger
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
uneingeschränkt zu.
VI.
Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht
um Fehler handelt, die erst im anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für
alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren
Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen
Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den
Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb
von 6 Monaten, nach Lieferung der Ware, beim Auftragnehmer
eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des
Auftragswertes, es sein denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt
oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall
einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder
misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt
unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen,
es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag
Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht
für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder
weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche
gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der
Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche
gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der
Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den
Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen
oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg
erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.
VII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung
dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur
nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die Auftragnehmer haftet nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Falls keine Vereinbarung
getroffen wurde, entscheidet der Auftragnehmer, ob er diese
Gegenstände dem Auftrageber liefert, sie aufbewahrt oder vernichtet.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum
Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet
der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit
einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats
gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte, insbesondere Urheber-rechte Dritter, verletzt
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen ohne Rückfrage
in der üblichen Form auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber
kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes
Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten
einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des
Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne
des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
|
|